Informationen § 88 Abs 3 EAG

Informationen zu § 88 Abs 3 EAG

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sieht in § 88 Abs 1 eine prozentmäßige Aufschlüsselung der Primärenergieträger in erneuerbare Energie, Abwärme und -kälte, fossile Energie oder sonstige Energieträger vor. Dies gilt für Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen mit mehr als 250 Kunden oder 3 GWh Wärmeabsatz pro Jahr je zusammenhängendem Fernwärme- oder Fernkältenetz. Diese Informationen gemäß Abs 1 sind nach § 88 Abs 3 vorab von einer nach dem AkkG 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen.
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) hat hier eine Anleitung für das Finden von Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen mit den relevanten Fachgebieten veröffentlicht.
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